Mehr Netto vom Brutto - Freibeträge eintragen kann sich lohnen
Geschrieben von schueler am 9. November 2009 | Abgelegt unter Allgemein
Neustadt/Berlin (dpa/tmn) - Viele Arbeitnehmer hatten in diesen
Wochen die neuen Lohnsteuerkarten für 2010 im Briefkasten. Bevor
diese im Personalbüro eingereicht werden, kann es sich lohnen, den
ein oder anderen Freibetrag beim Finanzamt eintragen zu lassen. Denn
ob ein neuer Computer, eine teure Dienstreise oder lange Wege zum
Arbeitsplatz: Solche Kosten können Arbeitnehmer bei der Steuer
absetzen. Wer das Geld für zu viel gezahlte Lohnsteuer nicht erst
nach Ablauf des Steuerjahres über seine Einkommensteuererklärung
zurückfordern möchte, nutzt die Freibeträge - und hat jeden Monat
mehr Netto vom Brutto. Wer noch im laufenden Jahr davon profitieren
möchte, muss das auf der Karte für 2009 bis Ende November erledigen.
Voraussetzung für einen Freibetrag sind vergleichsweise hohe
Kosten in einer der möglichen Kategorien. «Diese Steuerzahler haben
dann etwas mehr Netto», erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten
Lohnsteuerhilfe in Neustadt an der Weinstraße. Allerdings werde dann
nach der Jahressteuererklärung nicht mehr viel erstattet. Welchen Weg
Steuerzahler wählen, ist Geschmackssache - die Steuerlast pro Jahr
bleibt dieselbe.
Nach Lauschers Erfahrung wollen viele Steuerzahler lieber einmal
im Jahr einen höheren Betrag zurückbekommen und davon etwa ihren
Urlaub finanzieren. Zum Freibetrag rät er deshalb nur unter
Umständen: «Wenn man knapp dran ist und mit dem Netto nicht auskommt,
sollte man sich Freibeträge eintragen lassen.»
Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt
notwendig, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Für
2009 kann ein solcher Antrag noch bis zum 30. November gestellt
werden. Dem Antrag ist die Lohnsteuerkarte für 2009 beizufügen. Dann
bleibt vom Dezembergehalt besonders viel übrig, denn der Freibetrag
wird im letzten Monat des Jahres für das ganze Jahr berücksichtigt.
Ob für 2009 oder für 2010: Der Umfang der Entlastung, die vorab
eingetragen wird, muss auch belegt werden können, fügt Harald Hafer
vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hinzu.
«Das vergessen viele.» Manche Freibeträge gelten nur für einen
bestimmten Personenkreis - zum Beispiel der Kinderfreibetrag oder der
Freibetrag für Behinderte. Für alle Steuerzahler kommen grundsätzlich
vier Posten infrage: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen und der Punkt «Handwerkerleistungen, haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen», zählt
Käding auf. Allerdings gilt es, vorher herauszufinden, wie viel der
Fiskus voraussichtlich zu viel vom Lohn abziehen würde.
Ein Beispiel zeigt, dass nicht jeder Steuerzahler die Freibeträge
nutzen kann. So sind die Werbungskosten meist der größte Posten.
Darunter fällt laut Käding zum Beispiel die Entfernungspauschale.
«Aber wenn ich nur fünf Kilometer zur Arbeit fahre und sonst keine
Werbungskosten habe, kann kein Freibetrag eingetragen werden.» Denn
die Werbungskosten müssten die Pauschale von 920 Euro übersteigen, um
den Freibetrag zu ermöglichen.
Darüber hinaus müssen alle zu erwartenden Ausgaben aus den ersten
drei Posten - Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen - den Betrag von 600 Euro übersteigen. Erst dann wird ein
Freibetrag gewährt. Wer nur seine Fahrtkosten freistellen lassen
will, müsste also einen Arbeitsweg von mehr als 22 Kilometern haben,
um die insgesamt 1520 Euro zusammenzubringen, rechnet Lauscher vor.
Wer andere Werbungskosten geltend machen kann, erreicht die
Antragsgrenze in folgendem Rechenbeispiel: Bei nur 15 Kilometer
Wegstrecke zur Arbeit seien zum Beispiel noch etwa 500 Euro
erforderlich - diese müssten nach Angaben von Lauscher dann in Form
von Ausgaben für Arbeitsmittel, Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften
oder andere berufliche Verbände zusammenkommen.
Lehrer dürfen wieder einen vorläufigen Freibetrag für ihr
häusliches Arbeitszimmer eintragen lassen. «Sie haben aber das
Risiko, dass sie den Betrag doch noch zurückzahlen müssen», warnt
Hafer: Wenn das Bundesverfassungsgericht die Streichung des
Arbeitszimmers für rechtens hält, werde neu gerechnet, erklärt
Lauscher. Derzeit ist bei den obersten Richter eine Entscheidung dazu
anhängig.
Auch die doppelte Haushaltsführung kann zählen, wenn zum Beispiel
einer der Ehepartner beruflich bedingt an einem anderen Ort eine
zweite Wohnung mieten muss. Allerdings sind auch hier Grundsätze zu
beachten: Maximal werde die «ortsübliche Miete» für eine 60
Quadratmeter große Wohnung berücksichtigt, sagt Lauscher. Er weist
darauf hin, dass der Freibetrag für Sonderausgaben nur für Spenden
oder die Kirchensteuer gilt. Geschiedene Eheleute können die
Unterhaltskosten für den geschiedenen Ex-Partner geltend machen, sagt
Käding. Versicherungsbeiträge zählen nicht dazu.
Selbst Kinderbetreuungskosten können nach Kädings Angaben unter
bestimmten Voraussetzungen zu zwei Dritteln bis zu einem Höchstbetrag
von 4000 Euro pro Kind und Jahr abgesetzt werden. Voraussetzung sei
unter anderem, dass die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und dass die Kinderbetreuungskosten wegen
Berufstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder Ausbildung der Eltern
oder eines Alleinerziehenden anfallen.
Nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren seien die Kosten
davon unabhängig absetzbar. Allerdings stellten die Finanzämter daran
strenge formale Anforderungen. So müsse eine Rechnung vorgelegt
werden können, erklärt Käding. Als solche gelte auch der Bescheid
über die Höhe der zu zahlenden Kindergartenbeiträge.
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